Ralf´s Finanzblog
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Zwei Pensionskassen werden liquidiert (2021-01-15)
Das Niedrigzinsumfeld fordert seinen Tribut: Die Kölner Pensionskasse und die Pensionskasse der Caritas gehen in die Abwicklung. Das folgt aus einer Anordnung der Bafin. Die Gesellschaften dürfen keine neuen Verträge mehr abschließen, bestehende Policen werden aber zu Ende geführt.
Die Finanzaufsicht Bafin hat der Kölner Pensionskasse und ihrer Schwestergesellschaft, der Pensionskasse der Caritas, die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts entzogen. Die beiden Gesellschaften werden abgewickelt. Als Begründung schreibt die Bundesanstalt, dass beide Pensionskassen die Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllen.
Finanzierungspläne zur Beseitigung dieser Unterdeckung, die sie der Bafin bereits im Herbst 2018 vorgelegt hatten, sind aus Sicht der Behörde nicht ausreichend. Der daraufhin erfolgte Widerruf der Erlaubnis des Versicherungsgeschäftes wurde aber erst am 31. Dezember 2020 bestandskräftig – und zieht langfristig die Liquidation der Unternehmen nach sich, wie ein Bafin-Sprecher auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE mitteilte. Der Grund ist einfach: Bestehende Versicherungsverträge dürfen weiter betreut, jedoch nicht verlängert oder in Beitrag oder Leistung erhöht werden.
Mehrere Kassen kürzten Leistungen
Die beiden Gesellschaften sind die ersten, die die Aufsicht in eine solche Liquidation schickt. Eine Reihe an Pensionskassen, darunter die beiden nun betroffenen, haben bereits das Neugeschäft eingestellt und/oder die Leistungen für künftige und bereits bestehende Betriebsrentner gekürzt. Bekannt ist zudem der Fall der Deutschen Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG (DSV), die sich in einem Verwaltungsverfahren derzeit gegen die Abwicklung durch die Bafin wehrt.
Der Grund für all diese Entwicklungen sind die seit Jahren sinkenden Zinsen. Immer mehr Vorsorgewerke, aber auch Lebensversicherer, haben deshalb massive Probleme, die ihren Kunden in besseren Zeiten versprochenen Leistungen zu erfüllen. Das trifft auch auf die beiden in Köln ansässigen Pensionskassen zu: In ihren Bilanzen für 2017 wurden Fehlbeträge entdeckt, sie konnten die vorgeschriebenen Solvabilitätsanforderungen nicht erfüllen.
Gutes Geschäftsjahr 2019
Immerhin legten die beiden Pensionskassen 2019 ein gutes Geschäftsergebnis vor. Aufgrund der erfreulichen Entwicklung an den Kaptalmärkten lagen die Solvabilitätsquoten, welche höher sind als die Mindestkapitalquoten, auch wieder bei mehr als 100 Prozent oder im Falle der Pensionskasse der Caritas bei über 200 Prozent, wie eine Sprecherin der Pensionskassen auf Nachfrage der Redaktion mitteilte. Daher würden auch die bestehenden Verträge im Rahmen einer geordneten Abwicklung ("interner Run-off") in den folgenden Jahren erfüllt werden, so die Sprecherin. (jb)
Quelle: https://www.fondsprofessionell.de/news/uebersicht/headline/zwei-pensionskassen-werden-liquidiert-203844/ref/2/
Steuer-Knaller: Für Erträge aus 2021 entfällt die Vorabpauschale (2021-01-07)
Die Deutsche Bundesbank hat für die Berechnung der Vorabpauschale erstmals einen negativen Basiszins veröffentlicht. Weil die Pauschale damit entfällt, bleiben laufende Erträge aus thesaurierenden Fonds, die 2021 erzielt werden, im kommenden Jahr komplett steuerfrei.
Verlängerter Lockdown, verschärfte Kontaktbeschränkungen und schleppender Impfstart – das neue Jahr beginnt nicht gerade mit positiven Nachrichten. Für Anleger, die Anteile an thesaurierenden Fonds halten, gibt es immerhin aber eine gute Neuigkeit: Sie werden die laufenden Erträge, die sie 2021 erzielen, im kommenden Jahr definitiv nicht versteuern müssen. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hervor, das FONDS professionell ONLINE vorliegt. Inhaber von teilausschüttenden Fonds kommen zumindest partiell in den Genuss der neuen Steuerfreiheit.
In seinem Schreiben gibt das BMF den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt. Diese wird seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2018 für die Besteuerung der erzielten laufenden Erträge aus thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermittelt. Der Basiszins leitet sich von langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Er wird von der Bundesbank anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres errechnet.
Zum ersten Mal im Minus
Für 2021 hat die Bundesbank zum 4. Januar erstmals einen negativen Wert ermittelt: Er liegt bei minus 0,45 Prozent, wie das BMF mitteilt. "Aufgrund des negativen Basiszinses wird keine Vorabpauschale erhoben", heißt es in dem BMF-Schreiben. Eine erfreuliche Nachricht, die ihre positive Wirkung allerdings erst Anfang 2022 entfalten wird. Um zu verstehen, wie es dazu kommt, ist es gut, sich noch einmal ins Gedächtnis zu rufen, was es mit Basiszins, Basisertrag und der pauschalen Besteuerung laufender Fondserträge auf sich hat.
Seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes werden nicht mehr die tatsächlichen laufenden thesaurierten Erträge von Investmentfonds besteuert. Sofern ein Fonds eine Wertsteigerung erzielt hat, wird stattdessen wird ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres.
Zuweilen auch für ausschüttende Fonds
Nun wird die Vorabpauschale errechnet, denn auf diese Summe sind Abgeltungsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzuführen. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Bei teilausschüttenden Sondervermögen entspricht die Pauschale der Differenz zwischen Ausschüttung und Basisertrag. Dies ist auch bei ausschüttenden Fonds der Fall, sofern die ausgekehrte Summe unter dem Basisertrag liegt.
Im kommenden Jahr, wenn die Basiserträge für 2021 ermittelt werden, wird vor jeder Summe ein Minus stehen. Daher bleiben Anleger dann von der Vorabpauschale verschont. Allerdings sollte niemand auf die Idee verfallen, er hätte vom Fiskus sogar Geld zu bekommen. Denn: Der Basisertrag kann zwar negativ werden – die Vorabpauschale jedoch nicht. Diese kann nur entfallen. Nicht zu vergessen ist auch, dass die tatsächlich thesaurierten Erträge zu versteuern sind, sobald der Anleger seine Anteile veräußert.
Praktisches Erklär-Video
Wer sich noch einmal genauer vor Augen führen möchte, wie die pauschale Besteuerung von laufenden Fondserträgen im Einzelnen funktioniert, findet alle Details auch in einem Erklär-Video des deutschen Fondsverbandes BVI.
Quelle: www.fondsprofessionell.de vom 7.1.2021
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